Wer schon einmal in einen Verkehrsunfall verwickelt war, kennt das Problem: die Schadensregulierung kann sich – insbesondere bei unklarer Haftungslage oder fehlender Schadensanzeige des Unfallgegners – manchmal recht lange hinziehen. Da der Geschädigte jedoch häufig kurzfristig wieder mobil sein muss und die Regulierung der Mietwagenkosten oftmals große Probleme bereitet, gehen viele Geschädigte mit den Reparaturkosten in Vorleistung. Hierzu sind jedoch nicht alle Geschädigten finanziell in der Lage, so dass auch die Aufnahme eines Kredites in Betracht gezogen muss. Unter welchen Umständen die reinen Vorfinanzierungskosten, welche zusätzlich zu den Reparaturkosten entstehen, von der Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ersetzen sind, soll hier erläutert werden.
Vorrangig zu beachten ist: Der Geschädigte ist dazu verpflichtet, den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung darauf hinzuweisen, dass seine finanziellen Mittel für die Durchführung der Reparatur nicht ausreichen und er daher beabsichtigt, die Reparatur extern zu finanzieren.
Weiterhin ist zu beachten: Dem Haftpflichtversicherer steht ein Zeitraum von mindestens drei Wochen zur Prüfung der geltend gemachten Ansprüche zu. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Zugang eines bezifferten Anspruchsschreibens beim Haftpflichtversicherer. Ob auch in diesem Zeitraum bereits eine fremdfinanzierte Reparatur begonnen werden darf, ist jedenfalls umstritten.
Unter Einhaltung der vorigen Voraussetzungen sind bei fehlender Finanzierung der Reparatur durch den Schädiger (z.B. durch schriftliche Reparaturkostenübernahmebestätigung) die Kosten eines Kredites für die voraussichtlichen bzw. entstandenen Reparaturkosten. Hierzu gelten die Zinsen und Bearbeitungskosten eines „klassischen“ Kredites genauso wie die angefallenen Kosten und Zinsen für die Inanspruchnahme des eigenen Dispositionskredites. Dem Geschädigten ist nicht zuzumuten, sich z.B. durch den Verkauf von Vermögenswerten in eine günstigere finanzielle Position zu bringen und so die Inanspruchnahme eines Kredites zu verhindern.
Der Geschädigte ist jedoch auch zu schadenminderndem Vorgehen verpflichtet und hat hierbei v.a. folgende Aspekte zu beachten:
- Vor Inanspruchnahme des Kredites sollte eine bestehende Vollkaskoversicherung jedenfalls dann in Anspruch genommen werden, wenn die Möglichkeit besteht, nach Zahlung durch den Schädiger den Schaden „zurückzukaufen“ und so eine Höherstufung zu vermeiden.
- Es sollte – auch wenn hierzu immer weniger Werkstätten bereit sind – versucht werden, die Reparaturkosten zu stunden.
- Bei Kreditaufnahme sind die günstigsten verfügbaren Kreditkonditionen zu wählen.
- Eine Finanzierung wird als nicht erforderlich angesehen, wenn das Fahrzeug noch fahrfähig und verkehrssicher ist. Dann ist ein Abwarten auf die Regulierung zuzumuten.
- Kann weder eine Vollkaskoversicherung noch ein Kredit (z.B. mangels ausreichender Bonität) in Anspruch genommen werden, ist der Geschädigte auf die Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung beschränkt.
Die Kreditkosten stellen also ein weiteres „Minenfeld“ in der Unfallregulierung dar, weshalb die Beratung und Vertretung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt nahezu unabdingbar geworden ist. Wir beraten Sie gerne kostenfrei zu allen Schadenspositionen.