Im Rahmen der Unfallsachbearbeitung nach einem Verkehrsunfall denken die meisten Leute vornehmlich an fahrzeugbezogene Schäden wie z.B. Reparaturkosten, Wertminderung und Nutzungsausfall. Was viele jedoch vergessen: nur die allerwenigsten Unfallbeteiligten sind z.B. nackt gefahren oder haben keinerlei Gegenstände im Fahrzeug gehabt. Auch Beschädigungen an Kleidung oder Gegenständen im Fahrzeug sind jedoch erstattungsfähig. Auch wenn hier der Teufel im Detail liegt, soll zunächst eine Übersicht der wichtigsten Aspekte geliefert werden.
Was wird erstattet?
Grundsätzlich besteht ein Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger wegen jeglicher Beschädigung von Sachen, die sich am Körper des Geschädigten oder im Fahrzeug befinden. Zusammengefasst wird dies als „Transportschaden“ und umfasst vorrangig
- Lebensmittel
- Kleidungsstücke und Reisebedarf
- Koffer, Taschen, Rucksäcke
- Werkzeug und Materialien aller Art
- Fahrräder, Skirausrüstung
- Geschenke
- Brillen, Hörgeräte, Gehhilfen etc.
Diese Aufzählung ist natürlich längst nicht abschließend. Schwierig wird es wie bereits erwähnt im Detail. Im Streitfalle muss gegenüber der Versicherung bzw. dem Gericht nachgewiesen werden, dass sich die Gegenstände tatsächlich zum Unfallzeitpunkt im Fahrzeug befunden haben. Idealerweise sind hierzu Fotos vorhanden oder die Polizei hat am Unfallort entsprechende Feststellungen getroffen. Auch der Zeugenbeweis ist zumindest für eine Schätzung natürlich möglich.
Wie viel wird gezahlt?
Diese Frage lässt sich zumeist noch schwieriger beantworten. Erstattet wird der „Zeitwert“ der Gegenstände. Um diesen zumindest näherungsweise zu bestimmen, ist es vorteilhaft, wenn entsprechende Anschaffungsbelege noch vorhanden sind. Zumindest der Anschaffungszeitpunkt und -preis ist, ggf. unter Angebot von Zeugenbeweis, mitzuteilen.
Was macht der Rechtsanwalt?
Wichtig ist zu Beginn der Unfallsachbearbeitung vor allem die Informationsgewinnung. Wir erfragen alle notwendigen Unterlagen und Nachweise bei Ihnen oder anderen Unfallbeteiligten und machen die Schadensersatzansprüche bei der Gegenseite geltend.