Eine zu Beginn nicht sehr oft in den Blick genommene Schadensersatzposition beim Verkehrsunfall sind die Standkosten. Diese können z.B. anfallen, wenn das nach einem Verkehrsunfall fahruntüchtige Fahrzeug erst einmal in einer Werkstatt oder bei dem Abschleppunternehmen verbleibt. Manchmal wartet der Unfallgeschädigte die Haftungsentscheidung des gegnerischen Versicherers ab oder lässt das Fahrzeug gar auf Anweisung der gegnerischen Versicherung erst einmal stehen.
Häufig entstehen Standkosten im Totalschadensfall. Das Fahrzeug muss nach dem Unfall erst durch einen Sachverständigen besichtigt werden, dann beginnt die Suche nach einem Käufer oder Verwerter und erst wenn alles unter Dach und Fach ist, wird das Fahrzeug wieder abgeholt.
Wenn Standkosten berechnet werden, belaufen sich diese in aller Regel auf 5,00 € bis 20,00 € pro Tag. Streitig ist zwischen Geschädigtem und Versicherung jedoch in aller Regel eher die Dauer der Standzeit. Feste Grenzen gibt es hier nicht, es kommt stets auf den Einzelfall an. Eine Standzeit von 14 Tagen z.B. zwischen Verkehrsunfall und Abholung des Totalschadensfahrzeuges wird in aller Regel nicht beanstandet. Es gibt jedoch ein paar Grundsätze, an denen man sich orientieren kann, um die Standzeit unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht so kurz wie möglich zu halten:
- Ein Fahrzeug mit Totalschaden muss schnellstmöglich verwertet werden. Längere Verkaufsverhandlungen sind dem Geschädigten jedoch nicht anzulasten.
- Eine unklare Haftungslage ist kein Grund, mit der Reparatur oder dem Verkauf zu warten. Allenfalls bei wirtschaftlicher Unmöglichkeit kann der Versicherer darauf hingewiesen werden, einen Reparaturkostenvorschuss zu leisten.
- Auch darf grundsätzlich nicht die Entscheidung abgewartet werden, ob der Versicherer das Fahrzeug nachbesichtigen will. Abgesehen davon, dass wir sowieso von einer Nachbesichtigung immer abraten, könnte der Versicherer durch Nachfrage zu einer frühzeitigen Positionierung in dieser Frage gebracht werden. Allenfalls ein kurzer Zeitraum bis zu einer Woche ließe sich mit diesem Argument überbrücken bzw. die Standkosten zur Erstattung bringen.
Bei der Schadensregulierung sind die Standkosten folglich mit zu beachten. Sofern solche Kosten angefallen sind, werden diese bei der Schadensregulierung durch uns mit geltend gemacht. Lassen Sie sich daher kostenfrei beraten.