Wird bei einem Verkehrsunfall ein Mensch verletzt, so steht dessen möglichst vollständige und schnelle Genesung im Vordergrund. Über die hierfür entstehenden Kosten machen sich die meisten mit Recht keine Gedanken, denn die Gesundheit wird als „unbezahlbar“ angesehen. Nun ist es zwar so, dass die Gesundheit unbezahlbar, der Weg dorthin jedoch mit Kosten verbunden ist.
Von dem Gesundheitsschaden mit erfasst sind natürlich auch die Heilbehandlungskosten. Hierunter fallen die Kosten aller erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen, die vom Standpunkt eines verständigen Menschen medizinisch zweckmäßig und geboten sind. Hierzu gehört natürlich die ambulante und stationäre ärztliche Behandlung, aber darüber hinaus auch der gesamte Aufwand, der dazu dient, das verletzungsbedingte Leiden zu behandeln, zu lindern oder den Verletzten zu pflegen.
Viele dieser Kosten werden von den Krankenversicherern, deren Mitgliedschaft für jeden Staatsbürger verpflichtend ist, getragen. Die Krankenversicherer können dann gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in Regress gehen – damit haben Sie als Geschädigter in aller Regel nichts zu tun; Sie bekommen es noch nicht einmal mit.
Es gibt jedoch auch einige Kostenfaktoren, bei denen keine eigene Versicherung einspringt – diese Kosten sind aus eigener Tasche zu bezahlen. Für sämtliche Aufwendungen aus diesem Bereich hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung einzustehen, wenn sie tatsächlich anfallen (also keine fiktive Abrechnung) und medizinisch erforderlich sind. Hierzu gehören (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- (Zuzahlungs-) Kosten für ärztlich verordnete Medikamente und Krankenhausaufenthalte,
- Heilpraktikerkosten bei hinreichender medizinischer Wahrscheinlichkeit einer Besserung des Zustandes,
- Heilmittel wie Verbandsmaterial, „Halskrause“, aber auch Krankengymnastik, Massage und in Extremfällen z.B. auch die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio,
- kosmetische Operationen,
- bei privat Krankenversicherten der Selbstbehalt oder der Verlust einer Beitragsrückerstattung,
- Fahrten zum Arzt,
- Besuchskosten naher Angehöriger bei Krankenhausaufenthalt (in sehr begrenztem Umfang).
Umstritten ist, ob Zusatzleistungen wie eine Chefarztbehandlung, die Wahl des Krankenhauses bzw. eines Einzel- oder Doppelzimmers und besonders teurer Heilmittel, welche von der gsetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden, vom Schädiger zu bezahlen sind. Hier wird darauf abgestellt, ob der Geschädigte diese Leistungen auch auf eigene Kosten in Anspruch nehmen würde, wenn es keinen Schädiger gäbe, z.B. bei einem selbstverschuldeten Unfall. Privatärztliche Behandlungen sind jedenfalls dann zu erstatten, wenn die gesetzliche Krankenversicherung für die Heilbehandlung keinen ausreichenden Schutz bietet.
Zu beachten ist schließlich noch, dass der Geschädigte verpflichtet ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Er muss daher
- einen Arzt zur Diagnose und Behandlung aufsuchen,
- eine zumutbare ärztliche Behandlung dulden,
- eine zumutbare Operation dulden, wobei ihm allerdings soweit medizinisch vertretbar ein zeitlicher Spielraum zusteht,
- sich für den Zeitraum einer stationären Behandlung ersparte Verpflegungskosten anrechnen lassen.
Wie man sieht, ist auch dieses Gebiet aufgrund der Sparinteressen der Versicherer „hart umkämpft“. Umso wichtiger ist es, einen durchsetzungsstarken Rechtsanwalt an seiner Seite zu haben, der sich um den rechtlichen Rahmen der Unfallabwicklung kümmert, während Sie in Ruhe gesund werden.