Wird das eigene Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall so sehr beschädigt, dass ein Totalschaden vorliegt, ist die wirtschaftlich sinnvollste Art der Schadenswiedergutmachung die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges. In diesem Zusammenhang entstehen einige Kosten, bei welchen sich die Frage stellt, ob auch diese vom Schädiger bzw. dessen Versicherung zu übernehmen sind. Im Einzelnen geht es beispielhaft um folgende Schadenspositionen:
An- und Abmeldekosten
Die Kosten für die Abmeldung des alten und die Anmeldung des neuen Fahrzeuges sind durch den Schädiger zu erstatten. Hierzu gehören die tatsächlichen Gebühren, welche durch die Behörden erhoben werden, als auch die Kosten für neue Kennzeichen.
Die Ummeldekosten werden nur erstattet, wenn eine Ummeldung tatsächlich erfolgt ist. Umstritten ist, ob die Kosten nur gegen Vorlage der jeweiligen Rechnungen erstattet werden oder ob auch die Zahlung einer Pauschale zulässig ist. Auf der sicheren Seite ist hier also derjenige, der die jeweiligen Belege auch aufhebt und vorlegen kann.
Autobahn- oder Parkvignette
Die Kosten für fahrzeugbezogene Vignetten sind vom Schädiger zu erstatten, da spätestens durch das Ablösen der Vignette von der Windschutzscheibe die Vignette unbrauchbar wird. Die Kosten sind hier anteilig nach der noch bestehenden Laufzeit der Vignette zu erstatten.
Fahrzeugbrief- und Überführungskosten
Diese Kosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Geschädigte Anspruch auf Neupreisersatz hat.
Steuer und Versicherungsprämie
Auch hier kann dem Geschädigten bei sachgerechter Unfallregulierung kein Schaden entstehen. Wird das Fahrzeug unverzüglich nach dem Unfall bzw. der Feststellung des Totalschadens abgemeldet, werden die im Voraus beglichenen Beträge anteilig zurückerstattet, so dass wirtschaftlich gar kein Schaden entsteht.
TÜV
Die Kosten für die Durchführung der Hauptuntersuchung beim Ersatzfahrzeug sind nicht erstattungsfähig, da sie nicht unmittelbar auf den Unfall zurückzuführen sind. Die Hauptuntersuchung muss bei Neuerwerb nicht zwingend durchgeführt werden, sondern richtet sich nach dem Fahrzeugalter.
Umbaukosten
Die Frage der Kosten für den Einbau unbeschädigter Sonderausstattung (z.B. Musikanlage, Taxameter, Mautgerät, fest verbautes Navi etc.) wird unterschiedlich beantwortet.
Werden diese Geräte vom Sachverständigen bereits als Sonderausstattung berücksichtigt, so ist davon auszugehen, dass sogar der Verlust dieser Geräte im Rahmen des Wiederbeschaffungs- und Restwertes mit abgerechnet wird und daher ein Ersatz für Umbaukosten ausscheidet.
Anderenfalls besteht ein Schadensersatzanspruch jedenfalls bis zur Höhe des Zeitwertes der jeweiligen Geräte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Umbau tatsächlich stattfindet. Hierbei ist es unerheblich, ob der Umbau selbst oder durch Dritte durchgeführt wurde.
Verschrottungskosten
Sollte das beschädigte Fahrzeug keinen Restwert mehr aufweisen, muss es verschrottet werden. Die hierfür anfallenden Kosten sind ersatzfähig. Es mus jedoch ein Nachweis über die Kosten erbracht werden, eine fiktive Geltendmachung ist nicht möglich.