Sie schwanken zwischen Fluch und Segen und entscheiden im außergerichtlichen Bereich häufig alleine über die Unfallregulierung: die Haftpflichtversicherungen der Kfz-Halter. Jedes in Deutschland umher fahrende Kraftfahrzeug muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen (§ 1 PflVG). Der Verstoß hiergegen stellt eine Straftat dar (§ 6 PflVG). Was die Versicherer dürfen oder sogar müssen und was nicht, soll hier kurz dargestellt werden. Für Einzelfallfragen nutzen Sie bitte gerne die Möglichkeit der kostenlosen Ersteinschätzung.
Aufgabe der Haftpflichtversicherungen ist es, begründete Schadensersatzansprüche zu regulieren und unbegründete Schadensersatzansprüche abzuwehren.
Mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages erteilt der Versicherungsnehmer eine sog. „Regulierungsvollmacht“, so dass er im Schadenfall kaum Einfluss auf die tatsächliche Regulierung hat. Die Vollmacht erstreckt sich übrigens auch auf einen etwaigen Schadensersatzprozess vor Gericht, so dass die Versicherung auch den Anwalt auswählt, wenn Sie mitverklagt werden sollten.
Der Versicherung wird auch ein gewisses „Regulierungsermessen“ eingeräumt, innerhalb dessen unter Umständen wirtschaftliche Erwägungen die tatsächliche Rechtslage überlagern können. Dies ist jedoch im Streitfalle voll überprüfbar. Hierum geht es dann vor allen Dingen, wenn eine Höherstufung vermieden werden soll.
Zur Aufklärung des Sachverhaltes haben die Versicherungen weit reichende Befugnisse, die nicht immer einleuchtend sind. So dürfen die Versicherungen über Rechtsanwälte z.B. Akteneinsicht nehmen, Zeugen befragen, eingereichte Schadengutachten an Prüfstellen weiterleiten und noch vieles mehr. Hiervon machen die Versicherungen auch gerne Gebrauch und outen sich so oftmals als echte „Datensammler“. Ziel des Ganzen ist (natürlich), die Summe der gezahlten Beträge so klein wie möglich zu halten. Hier testen die Versicherungen oft und gerne die rechtlichen Grenzen nicht nur aus.
Im Rahmen des sog. „aktiven Schadenmanagements“ wird durch die Versicherer mit fast allen Mitteln versucht, den Geschädigten von der Beauftragung eines Rechtsanwalts und damit von der Erlangung des Wissens um die Möglichkeiten der Schadenregulierung fern zu halten. Auch für Versuche, das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant zu beschädigen, ist man sich nicht zu schade. Umso wichtiger ist es, dem Geschädigten einen Interessenvertreter an die Seite zu stellen, der es mit der scheinbaren Übermacht der Versicherung aufzunehmen weiß.