Für Unfallgeschädigte sind sie ein großes Ärgernis: Prüfberichte, die zu dem Ergebnis kommen, dass Reparaturmaßnahmen nach einem Verkehrsunfall – zumeist angeblich – zu günstigeren Preisen durchgeführt werden können, als es der beauftragte Sachverständige kalkuliert hat.
Zumeist im Rahmen der sog. fiktiven Abrechnung, also der Anforderung der Netto-Reparaturkosten ohne Nachweis einer tatsächlichen Reparatur, setzen Haftpflichtversicherungen alles daran, den Regulierungsbetrag so niedrig wie möglich zu halten. Hilfreich dabei sind Firmen, die sog. Prüfberichte erstellen. Praktisch läuft dies wie folgt: Die Versicherung reicht das zur Bezifferung des Schadens vorgelegte Unfallschadengutachten an die Drittfirma weiter und diese prüft automatisch die kalkulierten Kosten. In aller Regel führt dies dazu, dass eine freie Werkstatt die Reparatur angeblich zu günstigeren Preisen durchführen würde als eine Markenwerkstatt und damit die „erforderlichen“ Reparaturkosten geringer sind. Entsprechend weniger wird dann auch ausgezahlt.
So wie die Versicherer versuchen, den Schaden klein zu halten, versuchen Geschädigte auch, der „Prüfbericht – Wirtschaft“ einen Riegel vorzuschieben. Ein möglicher Ansatz: die Weiterleitung der Daten an Dritte sei datenschutzrechtswidrig. Über eine entsprechende Unterlassungsklage hatte jüngst das Amtsgericht Bremen zu entscheiden. In seinem Urteil vom 27.05.2016 (Az.: 25 C 62/16) führt das Gericht aus, dass ein entsprechender Anspruch jedoch nicht besteht:
„Der Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG ist bereits erfüllt, wenn mitgeteilt wird, dass die übermittelten Daten an einen Prüfdienstleister weitergegeben worden sind. Ein Unterlassungsanspruch besteht zum einen mangels Wiederholungsgefahr nicht, zum anderen ist die Weitergabe bei Abwägung der gegensätzlichen Interessen gerechtfertigt, so dass kein Löschungsanspruch bzgl. der Daten nach § 35 BDSG besteht.“
An der Auseinandersetzung über die Prüfberichte wird sich also einstweilen wohl nichts ändern. Umso wichtiger ist es, einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, die Prüfberichte wiederum einer Prüfung zu unterziehen. Denn nur so kommen Sie an alle Ansprüche, die Ihnen zustehen.
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