Nach einem Verkehrsunfall ist im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatz durch den Geschädigten an eine Vielzahl verschiedener Schadenspositionen zu denken. Erleidet das Fahrzeug einen Totalschaden und wird es verkauft, so fragt sich mancher Geschädigter, was eigentlich mit dem restlichen Benzin im Fahrzeug passiert. Dieses wird schließlich quasi „mitverkauft“.
Auch wenn es sich in der Regel um eine kostenmäßig nicht allzu große Schadensposition handelt, stellt sich die Frage, ob nicht auch dies vom Schädiger zu ersetzen ist. Auch wir prüfen entsprechende Ansprüche im Rahmen unserer Unfallschadenregulierung und machen diese ggf. beim Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung geltend.
Was wird gezahlt?
Die Frage, ob das Restbenzin überhaupt einen ersatzfähigen Schaden darstellt, wird unterschiedlich beantwortet. Eine ältere Ansicht verneint die Frage u.a. mit den Argumenten, dass das Benzin zum einen nicht beschädigt worden ist und zum anderen dem Eigentümer zumindest theoretisch noch zur Verfügung stünde. Die zu dieser Thematik ergangenen jüngeren Gerichtsentscheidungen bejahen jedoch einen entsprechenden Anspruch auf Schadensersatz. Dieser sei separat zu berechnen, da das Benzin in aller Regel weder beim Restwert berücksichtigt wird noch beim tatsächlichen Verkaufspreis.
Wie viel wird gezahlt?
Der Geschädigte muss jedoch darlegen und ggf. beweisen können, wie viel Benzin im Unfallzeitpunkt noch im Tank war. Dies muss nicht genau beziffert werden, eine Schätzung reicht. Für diese Schätzung muss jedoch vorgetragen werden, wann das Fahrzeug das letzte Mal betankt wurde und welche Strecken seitdem zurück gelegt worden sind. Es ist also in aller Regel erforderlich, die letzte Tankquittung vorzulegen und zumindest grob zum weiteren Gebrauch des Fahrzeuges vorzutragen.
Eine pauschale Entschädigung ähnlich der Unkostenpauschale gibt es nämlich nicht.
Was tun wir für Sie?
Im Rahmen der Unfallregulierung werden wir Sie im Totalschadensfall danach fragen, ob die letzte Tankquittung noch vorliegt und weitere Angaben zur Fahrzeugnutzung gemacht werden können. Sehen wir die Informationen als ausreichend an, machen wir den Schaden bei dem Unfallgegner mit geltend.
Zur Unfallregulierung gelangen Sie über das folgende Kontaktformular: