Man sieht es im Straßenverkehr zumindest gelegentlich: Radfahrer, die mehr oder minder gemütlich über den Zebrastreifen radeln. Dem (un-) voreingenommenen Verkehrsteilnehmer stellt sich dabei die Frage: Dürfen die das eigentlich?
Ein Blick ins Gesetz beantwortet die Frage mit einem klaren Nein. Welchen Einfluss dies auf die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall hat, war jüngst Gegenstand einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth. In seinem Urteil vom 06.10.2016 (Az.: 2 S 8390/15) führt das Gericht aus:
„Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StVO haben an Fußgängerüberwegen Fahrzeuge den zu Fuß gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass für Radfahrer auf Fußgängerüberwegen kein Vorfahrtsrecht besteht.“
Das bedeutet grundsätzlich auch, dass Radfahrer für Unfallschäden haften. Im konkreten Fall kam es ausnahmsweise zu einer 50/50 – Haftung, da die Autofahrerin nach den Feststellungen des Gerichts bei tiefstehender Sonne zu schnell an den Zebrastreifen heran gefahren war.
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