Der Geschädigte hat nach einem Verkehrsunfall gegen den Schädiger einen Anspruch auf Ersatz der zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfall erforderlichen Kosten. Bereits zu Beginn stellt sich daher die Frage: wie hoch sind diese „erforderlichen Kosten“? In aller Regel benötigt man zur Beantwortung dieser Frage die Expertise eines Unfallsachverständigen.
Auch dessen – nicht unerhebliche – Kosten stellen einen ersatzfähigen Schaden dar. Leider hat sich auch diese Schadensposition zu einem regelrechten „Schlachtfeld“ zwischen Versicherern und Geschädigten entwickelt. Die wichtigsten Grundsätze sollen daher kurz vorgestellt werden, was aber keinesfalls die individuelle Beratung im Rahmen der Unfallregulierung ersetzen kann.
Wann darf ich mir einen Sachverständigen nehmen?
Die Frage ist leicht zu beantworten: immer! Die Kosten werden jedoch nur dann übernommen, wenn es sich nicht um einen sogenannten Bagatellschaden handelt. Dieser wird quasi ausschließlich nach der Schadenhöhe ermittelt. Die Bagatellgrenze liegt nach der Rechtsprechung des BGH bei 700,00 €, einige Instanzgerichte neigen jedoch dazu, den Grenzwert in Richtung der 1.000,00 € – Marke anzuheben.
Da diese Schadenssummen jedoch heutzutage sehr schnell erreicht und überschritten werden, raten wir jedem Geschädigten, der nicht einen Kleinstschaden erlitten hat, sich einen Sachverständigen zur Ermittlung des Schadens an die Seite zu holen. Nur bei kleineren Schäden sollte man es bei einem Kostenvoranschlag nebst Fotos belassen. Gegenüber dem Kostenvoranschlag hat das Sachverständigengutachten den Vorteil, dass
- sich der Sachverständige auch zu Wiederbeschaffungs- und Restwert äußert,
- eine Abgrenzung zwischen Reparatur- und Totalschaden vornimmt,
- eine ggf. eingetretene Wertminderung ermittelt und beziffert,
- die Reparatur- bzw. Wiederbschaffungsdauer ermittelt,
- den Nutzungsausfallschaden pro Tag beziffert,
- bei technischen Streitigkeiten dem Geschädigten zur Seite steht.
Diese lange Liste sollte Grund genug sein, in aller Regel dem Sachverständigen den Vorzug zu geben.
Hierbei soll natürlich nicht verschwiegen werden, dass es ein – kleines, aber vorhandenes – Risiko gibt, zumindest einen Teil der Sachverständigenkosten am Ende selbst tragen zu müssen. Dies betrifft jedoch nur Geschädigte, die sich an einen überteuerten Sachverständigen wenden und dies hätten erkennen müssen.
Was wird vom Gegner gezahlt?
Grundsätzlich hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung für das gesamte Honorar des Sachverständigen einzustehen. Die seltensten Fälle völlig unbrauchbarer oder gar „geschönter“ Gutachten lassen wir hier einmal außen vor.
Die Höhe der Sachverständigenkosten steht oftmals zwischen Geschädigtem und Versicherer im Streit. Dies liegt daran, dass der Geschädigte im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten ist, den Schaden möglichst klein zu halten. Hier geht es manchmal um einzelne Euro. Manche Versicherer ziehen mittlerweile eigene Gebührentabellen zu Rate, deren Herkunft kein Mensch nachvollziehen kann. In aller Regel rechnen die Sachverständigen innerhalb eines bestimmten Gebührenkorridors ab, der als „übliche Vergütung“ verstanden wird und daher ersetzt werden muss. Wenn also der Versicherer hier kürzen will, ist anwaltlicher Rat gefragt und führt meistens auch zum Erfolg.
Auch die Kosten für einen Kostenvoranschlag sind durch den Schädiger zu ersetzen, soweit er generell für die unfallbedingten Schäden haftet. Diese Kosten sind natürlich in aller Regel weitaus geringer als die Kosten für den Sachverständigen, jedoch entgeht auch der entsprechende Mehrwert.