Was ist ein Totalschaden?
Im Rahmen der Regulierung eines Verkehrsunfalles wird zunächst eingeteilt in Reparaturschadens- und Totalschadensfälle. Die Totalschadensfälle werden dann noch einmal in technische und wirtschaftliche Totalschäden unterteilt.
Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug bei dem Unfall irreparabel beschädigt worden ist. Diese Fälle sind relativ selten, da zumeist alle Fahrzeugteile für eine Reparatur beschafft werden können. Von Interesse sind daher vorwiegend die Fälle des wirtschaftlichen Totalschadens. Dieser folgt der Definition:
„Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges im Augenblick des Unfalls übersteigen.“
Dies liegt darin begründet, dass der Geschädigte nicht besser gestellt werden soll, als er ohne den Unfall stünde. Eine Reparatur, die mehr kostet als die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges, gilt daher grundsätzlich als wirtschaftlich unvernünftig und ist nicht ersatzfähig. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, die im Bereich des Reparaturschadens näher umschrieben sind.
Was bekomme ich ersetzt?
Im Rahmen der reinen Totalschadensabwicklung erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich Restwert ersetzt. Die genaue Summe hängt davon ab, ob Sie sich tatsächlich ein neues Fahrzeug anschaffen oder nicht.
Entscheiden Sie sich für die Ersatzanschaffung, rechnen Sie konkret ab. Sie erhalten dann die Kosten für die Ersatzanschaffung inkl. Mehrwertsteuer ersetzt, begrenzt durch den Brutto-Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Entscheiden Sie sich gegen die Ersatzanschaffung und nutzen das beschädigte Fahrzeug weiter, rechnen Sie fiktiv ab. Sie erhalten dann den Netto-Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ersetzt.
Was ist mit dem Restwert?
Für den Restwerterlös ist der Geschädigte grundsätzlich selbst zuständig. Nach dem Gesetz ist es zwar durchaus zulässig, von der gegnerischen Versicherung den Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes zu verlangen und der Versicherung im Gegenzug das beschädigte Fahrzeug zu übereignen. Von dieser Möglichkeit wird jedoch nur selten Gebrauch gemacht.
Sollten Sie sich für eine Veräußerung des Fahrzeuges entscheiden und konkret abrechnen, sollten Sie dies schnellstmöglich nach Erstellung des Unfallschadengutachtens tun. Die Versicherungen setzen viel daran, Ihnen höhere Restwertangebote zukommen zu lassen, um so die eigene Erstattungssumme zu vermindern. Mit der Veräußerung in Eigenregie bleiben Sie jedoch die Herrin der Regulierung und erhalten stets die Maximalbeträge.
Im Rahmen der fiktiven Abrechnung müssten Sie sich keine höheren Restwertangebote entgegen halten lassen, wenn der Sachverständige seine Arbeit vernünftig macht. Hat der Sachverständige drei Kaufangebote ermittelt, ist das höchste Angebot als verbindlicher Restwert der fiktiven Abrechnung zugrunde zu legen.
Was mache ich am besten?
Dies ist eine Rechenfrage, die nicht pauschal, sondern nur anhand einer Einzelfallprüfung beantwortet werden kann. Hierzu beraten wir Sie gerne im Rahmen unserer kostenfreien Ersteinschätzung. Grundlage für die Beratung ist stets das Unfallschadengutachten, für dessen Kosten die gegnerische Versicherung nach normalen Haftungsgrundsätzen aufzukommen hat.