In vielen Fällen verliert ein Fahrzeug durch einen Verkehrsunfall an Wert. Diesen Wertverlust hat der Unfallverursacher im Reparaturschadenfall nach § 251 BGB in Geld zu ersetzen. Im Totalschadensfall fällt eine Wertminderung dagegen nicht an. Unterschieden wird hierbei zwischen der technischen und der merkantilen Wertminderung.
technische Wertminderung
Eine technische Wertminderung verbleibt, wenn die Folgen eines Unfalls nicht restlos beseitigt werden können. Es kann z.B. die Betriebssicherheit und damit die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges beeinträchtigt bleiben, die Lebensdauer verkürzt sich oder es verbleiben optische Schäden. Dies ist jedoch heutzutage zumeist nur noch theoretischer Natur, da nach dem heutigen Stand der Technik jede Reparatur technisch einwandfrei durchgeführt werden kann.
merkantile Wertminderung
Eine in der Praxis viel größere Rolle spielt die sog. merkantile Wertminderung. Hinter diesem Begriff steht der Aspekt, dass ein Unfallfahrzeug in aller Regel auf dem Markt einen deutlich geringeren Wert hat als ein unfallfreies Fahrzeug. Diesen Wertverlust, der unmittelbar mit dem Unfall eintritt, hat der Unfallverursacher auszugleichen.
Die Wertminderung ist stets im Einzelfall zu ermitteln. Dies übernehmen die Unfallsachverständigen, weshalb eine sachverständige Begutachtung der Unfallschäden einem Kostenvoranschlag durch die Reparaturwerkstatt in aller Regel vorzuziehen ist. Trotz aller Einzelfallgesichtspunkte haben sich einige Kriterien herausgebildet, an denen man sich zu Anfang orientieren kann. So wird meistens eine Wertminderung nicht zugesprochen, wenn
- es sich um Bagatellschäden handelt (geringere Reparaturkosten, kein Eingriff in die Fahrzeugsubstanz,
- das Fahrzeug über fünf Jahre alt ist oder
- die Laufleistung des Fahrzeuges bereits über 100.000 Kilometer beträgt.
Eine Wertminderung fällt grundsätzlich bei jedem Fahrzeug an, so z.B. auch bei
- Nutzfahrzeugen,
- Motorrädern,
- Behördenfahrzeugen,
- Leasingfahrzeugen,
- Oldtimern (Verlust der Originalität).
Ausnahmen werden gemacht z.B. bei
- Taxis (nur im Einzelfall, da generell hoher Verschleiß),
- Fahrrädern (in aller Regel keine Wertminderung).
Bezüglich der Höhe der Wertminderung gibt es eine Vielzahl von Schätzgrundlagen, an denen sich die Gerichte unterschiedlich orientieren. Hierzu beraten wir Sie gerne im Einzelfall.