Neben der nicht eingehaltenen Geschwindigkeit spielt der Alkoholismus am Steuer bei schweren Verkehrsunfällen eine Hauptrolle. Kein Wunder also, dass die Polizei der Trunkenheit am Steuer den Kampf angesagt hat. Um derartige Verstöße festzustellen, eignen sich zumindest im Bußgeldverfahren die Messgeräte der Firma Draeger. Sie sind als derzeit einzige in Deutschland zugelassene Messgeräte für Atemalkohol quasi Monopolist. Wir kennen uns mit den Messgeräten aus und prüfen jede Messung auf ihre Schwächen. Bevor also hohe Geldbußen und Fahrverbote akzeptiert werden, empfiehlt sich die kostenlose Ersteinschätzung.
Wie funktioniert das Gerät?
Durch das Messgerät wird der Alkoholgehalt der durch das Mundstück eingepusteten Atemluft auf zwei verschiedenen Wegen gemessen: einmal durch eine Infrarotmessung, bei der der Einfluss von Ethanol auf Licht einer bestimmten Wellenlänge ermittelt wird und einmal durch ein elektrochemisches Verfahren, bei welchem der Alkohol aus einer feststehenden Atemmenge oxidiert wird.
Die ausgeatmete Luft wird dabei in zwei Proben aufgeteilt. Die erste Probe wird mit beiden Verfahren analysiert, wobei ausschließlich der Wert der elektrochemischen Messung am Ende ausgeworfen wird. Die zweite Probe wird ausschließlich mit der Infrarotmethode analysiert und auch nur das Ergebnis dieser Messung ausgeworfen. Der Wert der Infrarotmessung der ersten Probe dient nur zu Kontrollzwecken und wird nicht ausgeworfen; weicht er jedoch von den anderen Werten zu stark ab, wird die Messung annulliert.
Zudem ist noch ein Mindestluftvolumen vom Gerät gefordert, bei dessen Nichterreichen die Messung automatisch annulliert wird.
Dieser Messvorgang wird insgesamt zweimal durchgeführt, wobei die zweite Messung zwischen zwei und fünf Minuten nach der ersten Messung erfolgen muss. Ergeben beide Messungen einen gültigen Wert, wird der abgerundete Mittelwert beider Messungen als „amtliches“ Messergebnis ausgeworfen und ausgedruckt.
Wo liegen die Schwachstellen?
Rein technische Schwachstellen werden derzeit in der Juristerei und der Sachverständigengemeinschaft nicht ernsthaft diskutiert. Es kommt hier also entscheidend darauf an, ob die Messung entsprechend der Gebrauchsanweisung erfolgt und technische Störfaktoren hinreichend ausgeschaltet worden sind. Mögliche technische Störfaktoren können sein:
- Kaugummi, Lutschbonbons,
- Luftfeuchtigkeit und Temperatur,
- Mundrestalkohol, z.B. aus dem Zahnfleisch, Verwendung von Mundwasser, Rachenspray, Eau de Toilette oder Rasierwasser,
- Asthmaspray,
- Atemkapazität und- technik,
- Auswirkungen von Frostschutzmitteln in der Scheibenwaschanlage (!)
Hier müsste ggf. gegenüber der Behörde und dem Gericht dazu vorgetragen werden, wie die Messung beeinflusst worden sein soll. Dies gilt umso mehr, als dass grundsätzlich die Messung nicht begonnen werden darf, ehe
- nach dem Trinkende 20 Minuten vergangen sind,
- der Betroffene nachweisbar für mindestens 10 Minuten keinerlei Substanzen mehr zu sich genommen hat.
Hier passieren tatsächlich mehr Fehler, als man glauben mag. Daher ist stets die einzelne Messung samt ihrer „Vorgeschichte“ einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Dies tun wir gemeinsam mit unseren technischen Sachverständigen und bemühen uns um die Aufdeckung etwaiger Anwendungsfehler, welche ggf. die Unverwertbarkeit der Messung zur Folge haben.
Wie lassen sich Fehler aufdecken?
Anhaltspunkte für Fehlmessungen können bei diesem Messgerät mangels anderweitiger Dokumentation nur im Wege der Akteneinsicht und weiteren Sachverhaltsaufklärung durch den Rechtsanwalt ermittelt werden. Hier arbeiten wir auch eng mit technischen Sachverständigen zusammen, welche die Messungen überprüfen.