Hat das Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall keinen Totalschaden erlitten oder kommen im Totalschadensfall Ausnahmen in Betracht, kann der Geschädigte die erforderlichen Kosten für eine Reparatur ersetzt verlangen. Unter welchen Voraussetzungen welche Beträge zu leisten sind, ist im Einzelnen sehr kompliziert und soll hier zumindest im Überblick dargestellt werden. Dies ersetzt jedoch keine Beratung im Einzelfall, hierfür ist u.a. die kostenlose Ersteinschätzung da.
Muss ich mein Fahrzeug reparieren?
Nein. Der Umfang des Schadensersatzes hängt jedoch u.a. davon ab, ob Sie das Fahrzeug reparieren. Des Weiteren spielen eine Rolle: die kalkulierten Reparaturkosten, die Wertminderung, der Wiederbeschaffungswert und der Restwert des Fahrzeuges. Zur Ermittlung dieser Kosten ist – außer in Bagatellfällen mit Schäden von maximal 1.000 € – die Einholung eines Unfallschadengutachtens angezeigt. Die Kosten hierfür hat die gegnerische Versicherung nach der Haftungsquote zu tragen.
Was bekomme ich, wenn ich mein Fahrzeug nicht repariere?
Wird das Fahrzeug nicht „vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen“ repariert, handelt es sich bei der Schadensregulierung um eine fiktive Abrechnung. Es hängt dann von der Schadenshöhe ab, was Sie erstattet bekommen:
kalkulierte Reparaturkosten unter Wiederbeschaffungsaufwand
Liegen die Reparaturkosten zzgl. Wertminderung unter dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert), erhalten Sie die Netto-Reparaturkosten komplett ersetzt.
kalkulierte Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert
Hier erhalten Sie grundsätzlich die Netto-Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt. Verkaufen Sie das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall, gibt es wiederum nur den Wiederbeschaffungsaufwand.
kalkulierte Reparaturkosten über Wiederbeschaffungswert
Hier erhalten Sie wiederum die Netto-Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes.
Grundsätzlich ist auch darauf zu achten, dass bestimmte einzelne Reparaturschadenspositionen wie Verbringungskosten, UPE-Aufschläge etc. bei der fiktiven Abrechnung generell unter Umständen nicht ersatzfähig sind. Dies hängt von der sehr verschachtelten Rechtsprechung ab, zu der wir Sie gerne beraten.
Was bekomme ich, wenn ich mein Fahrzeug vollständig repariere?
Wird das Fahrzeug vollständig repariert und die Reparaturrechnung bei der Abrechnung vorgelegt, handelt es sich um eine konkrete Abrechnung. Auch hier hängt es von der Schadenshöhe ab, was Sie erstattet verlangen können.
kalkulierte Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert
Hier erhalten Sie die Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer, also die Brutto-Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes komplett ersetzt. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall verkauft wird.
kalkulierte Reparaturkosten bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes
Hier erhalten Sie die kompletten Brutto-Reparaturkosten ersetzt, wenn Sie das Fahrzeug auch noch 6 Monate nach dem Unfall nutzen (sog. „Integritätsinteresse“). Wird das Fahrzeug vorher verkauft, gibt es nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt.
kalkulierte Reparaturkosten oberhalb von 130 % des Wiederbeschaffungswertes
Hier wird grundsätzlich nur der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt. Eine seltene Ausnahme bietet die entgegen der Schätzung des Sachverständigen gelungene Vollreparatur innerhalb der „130 % – Grenze“. Hier können Sie die Brutto-Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen.
Was bekomme ich, wenn ich das Fahrzeug teilweise repariere?
Wird das Fahrzeug zwar repariert, jedoch nicht „vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen“, handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine Teilreparatur. Hier sind die Unterschiede und Feinheiten so kompliziert, dass sie diesen Beitrag sprengen würden. Bitte nutzen Sie hierfür die kostenlose Ersteinschätzung und lassen sich individuell beraten.
Was muss ich beachten?
Eine wichtige Wiederholung: Gehen Sie zum Gutachter! Die einfachen Kostenvoranschläge der Werkstatt sind zwar billiger, äußern sich jedoch nicht zu Wiederbeschaffungs- und Restwert sowie zur Wertminderung. Sie sind daher für eine sachgerechte Beratung im Grunde genommen nicht zu gebrauchen.
Außerdem sollte bei der Schadensregulierung immer das „Gesamtkonzept“ beachtet werden. So hat die Frage, ob konkret oder fiktiv abgerechnet wird, auch Auswirkungen auf andere Schadenspositionen wie z.B. den Nutzungsausfall. Lassen Sie sich daher unbedingt vom Rechtsanwalt beraten, dieser wird Ihnen den Weg zur erfolgreichen Unfallregulierung bahnen.